Hinweis: Der nachfolgende Modelcase gibt eine vereinfachte und schematische Übersicht zur Rückvergütung spezifischer Produkte oder Produktegruppen. In der Praxis ist es nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen eine andere Beurteilung durch die Kostenträger erfolgt. So sind diese verpflichtet in jedem Fall zu prüfen, ob die WZW-Kriterien erfüllt sind und können die Rückvergütung auch ablehnen, wenn diese grundsätzlich vorgesehen ist (z.B. in einer Liste).
Wird das Medizinprodukt für Krankheit oder Unfall eingesetzt?
Rückvergütung maximal bis zum Höchstvergütungsbetrag
Hinweis: Für den UVG Bereich müsste der Bundesrat grundsätzlich eine eigene Liste erlassen, dies hat er aber nicht gemacht, deshalb halten sich die Versicherer an die MiGeL.
Aufgepasst: bei hohen Beträgen vorgängig Kostengutsprache einholen, da im Bereich des UVG der Versicherer selber über das einzusetzende Produkt entscheiden kann.
MiGeL nicht anwendbar
Die MiGeL ist für die UV grundsätzlich nicht anwendbar. Die UV kann sich an die MiGeL halten, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Teilweise wurden Verträge abgeschlossen (z.B. SVOT oder OSM) andernfalls entscheiden die Versicherer aufgrund der gesetzlichen Grundsätze über die Rückvergütung.