Darunter fallen die in Art. 35 KVG aufgezählten Leistungserbringer: Ärzte, Apotheker, Chiropraktoren, Hebammen, Personen die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen, Laboratorien, Abgabestellen, Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime, Heilbäder, Transport- und Rettungsunternehmen und Einrichtungen die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte dienen